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   AG Coburg, 18.06.2020 - 001 F 356/20   

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https://dejure.org/2020,18297
AG Coburg, 18.06.2020 - 001 F 356/20 (https://dejure.org/2020,18297)
AG Coburg, Entscheidung vom 18.06.2020 - 001 F 356/20 (https://dejure.org/2020,18297)
AG Coburg, Entscheidung vom 18. Juni 2020 - 001 F 356/20 (https://dejure.org/2020,18297)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 1632, § 1671 Abs. 1 Nr. 2, § 1697 a
    Einstweilige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil und Anordnung der Herausgabe des Kindes an diesen bei Vereitelung des Umgangs durch den anderen Elternteil

  • rewis.io

    Kindeswohl, elterliche Sorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Trennung, Übertragung, Herausgabe

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • AG Coburg, 07.07.2020 - 1 F 199/19

    Aufenthaltsbestimmungsrecht für minderjährige Tochter

    Auszug aus AG Coburg, 18.06.2020 - 1 F 356/20
    Im Verfahren 1 F 199/19 streiten die Beteiligten über das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

    Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Verfahren 1 F 199/19 Bezug genommen.

    Nach Auffassung des Antragstellers entspricht es dem Wohl von J wenn diese schnellstmöglich, wie vom Sachverständige und weiteren im Verfahren 1 F 199/19 Beteiligten empfohlen, in den Haushalt des Antragstellers kommt.

    Die Kindeseltern streiten in dem Hauptsacheverfahren 1 F 199/19 über das Aufenthaltsbestimmungsrecht des gemeinsamen Kindes J , geb.

    Auch wenn man der Auffassung der Antragsgegnerin im Verf. 1 F 199/19 Glauben schenkt und somit davon ausgeht, das sowohl J , als der Antragsteller und dessen Eltern zu einer Risikogruppe zählen, rechtfertigt dies nicht den persönlichen Kontakt des Vaters mit seiner Tochter 3 Monate zu verweigern.

  • AG Coburg, 07.07.2020 - 1 F 199/19

    Aufenthaltsbestimmungsrecht für minderjährige Tochter

    Anhaltspunkte, dass dies nicht möglich ist, liegen auch seit dem Wechsel von J in den Haushalt des Antragstellers aufgrund des Beschlusses vom 18.06.2020 (1 F 356/20) nicht vor.
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